Küche gegen Ablöse
So bleibt Ärger bei der Küchenübernahme aus.
Wer umzieht, freut sich, wenn in der neuen Wohnung bereits eine Einbauküche vorhanden ist. Doch Vorsicht: Manche Mieter versuchen noch ein Schnippchen zu schlagen und wollen die Küche über ihrem eigentlichen Wert verkaufen.
Wenn eine Küche in der neuen Wohnung vorhanden ist und der alte Mieter sie verkaufen will, wird das in der Regel gern angenommen. Denn der Küchenkauf erweist sich durch das genaue Abmessen der Küche, den Aufbau und die Installation der Geräte als zeit- und nervenaufreibend. Doch Vorsicht: Auch wer die neue Wohnung außerdem unbedingt haben möchte, sollte sich nicht auf ominöse Angebote einlassen.
Das sagt das Gesetz
Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass die Ablösebeträge für gebrauchte Einrichtungsgegenstände im Verhältnis stehen müssen. Der Verkaufspreis der Küche darf also nicht in einem extremen Missverhältnis zum derzeitigen Marktwert stehen. Der Markt- oder auch Zeitwert wird anhand des Neupreises, des Alters und des Zustandes der Küche geschätzt. Wer sich nicht einig wird, kann einen Sachverständigen hinzuziehen. Verträge, in denen eine nicht stimmige Summe festgelegt wird, sind nicht rechtskräftig.
Verhaltensregeln beim Küchenabkauf
Bevor die Küche abgelöst wird, sollte mit dem Vermieter geklärt sein, ob die Küche auch in seinem Einverständnis eingebaut wurde. Sonst kann dieser bei Auszug den Ausbau der Küche auf eigene Kosten verlangen. Die Ablösung der Küche sollte schriftlich festgehalten werden und als Kopie dem Vermieter weitergeleitet werden.
Der Zustand der Küche sollte genauestens geprüft werden. Geachtet werden sollte auf Beschädigungen, auf das optimale Schließen der Schränke, auf die einwandfreie Funktion und die Sauberkeit des Herdes, des Ofens, der Dunstabzugshaube und des Kühlschrankes. Schwachstellen der Küche sind außerdem verkalkte Armaturen, verstopfte Abflüsse, ein unregelmäßiger Strahlregler des Wasserhahnes, zerkratze Arbeitsplatten und sich auflösende Folien oder Leisten. Bei der Preisvereinbarung sollte die Einsicht in die Originalrechnung verlangt werden. Nur so kann der Neupreis und das Alter bestimmt werden.
Im Falle eines Streits
Es gilt die Regel, dass ein Missverhältnis erst dann vorliegt, wenn mehr als 50 % auf den Zeitwert berechnet wurden. Innerhalb von vier Jahren kann zu viel Gezahltes zurückverlangt werden. Um im Streitfall nicht den Kürzeren zu ziehen, sollte immer ein Kaufvertrag als Beweis abgeschlossen werden. Dieser Vertrag sollte das Kaufdatum, den gezahlten Betrag und eine Liste der enthaltenen Gegenstände mit Neupreis und dem Alter enthalten. Unterstützt werden kann der Kaufvertrag mit Fotos und einer Kopie der Originalrechnung.