Unentgeltliche Wohnungsüberlassung oder verbilligte Vermietung?
(EStG § 21 Abs. 2 Satz 2) Statt einer unentgeltlichen Überlassung an einen Angehörigen kann es häufig sinnvoller sein, die Wohnung zu vermieten.
Wenn mindestens 56% der ortsüblichen Miete verlangt werden, muss zwar die Miete als Einnahme versteuert werden, dagegen können aber die Werbungskosten, die auf die Wohnung entfallen, in voller Höhe abgezogen werden.
Insbesondere bei hohen Schuldzinsen und einer hohen Abschreibung kann die Steuerersparnis durch Verrechnung mit übrigen Einkünften erheblich sein. Um dem Finanzamt keinen Anhaltspunkt für die Annahme einer fehlenden Einkünfteerzielungsabsicht zu liefern, ist bei hohen Werbungskostenüberschüssen die tatsächliche Miete mit mindestens 75 % der ortsüblichen Miete festzusetzen.
Wer sich für die verbilligte Miete entscheidet, muss unbedingt darauf achten, dass das Mietverhältnis so gestaltet und durchgeführt wird, wie dies auch zwischen Fremden üblich ist, so sollte die Miete dann auch nachvollziehbar fortlaufend bezahlt werden. Tipp: Möglichkeit einer Vermietung statt unentgeltlicher Überlassung im Einzelfall prüfen!(05.02.2008)