Überreichung einer vollständigen und fehlerfreien Eigentümerliste
Verwalter ist zur Überreichung einer vollständigen und fehlerfreien Eigentümerliste verpflichtet!
1. Der Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage ist auf Verlangen eines Eigentümers verpflichtet, eine Liste der übrigen Eigentümer mit deren Namen und Anschrift zu überreichen.
2. Sofern die Liste fehlerhaft oder unvollständig ist, hat der Verwalter sie zu korrigieren und zu vervollständigen.
OLG Saabrücken, Beschluss vom 29.08.2006 – 5 W 72/06 - 26 Sachverhalt: Eine in einem Verfahren überreichte Eigentümerliste hielte eine Partei für unvollständig.
So wurde insbesondere bemängelt, das bei einigen Eigentümern die Ehegatten als Miteigentümer und ein Erbe als Nachfolger eines früheren Eigentümers nicht aufgeführt seien. Die die Liste eingereichte Partei wand ein, dass ein Auskunftsanspruch nicht besteht und ein etwaiger bereits durch Übergabe der Liste erfüllt sei.
Weitere Kenntnisse über Änderungen der dort bezeichneten Eigentümer habe die Partei im Übrigen nicht. Das Oberlandesgericht hat die Verwalterverpflichtung zur Vorlage einer vollständigen und fehlerfreien Liste ausdrücklich anerkannt. Es obliege dem Verwalter, die ihm noch fehlenden Daten einzuholen und die Liste auf Fehlerfreiheit zu überprüfen.
Rechtstipp: Diese schon im Jahr 2006 ergangene Entscheidung hat insbesondere für die neue Rechtslage seit Inkrafttreten der WEG-Novelle zum 01.07.2007 erhebliche Bedeutung. Insbesondere in einem Anfechtungsverfahren hat der anfechtende Eigentümer die übrigen Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage vollständig und richtig zu bezeichnen, um gegenüber allen die Rechtskraft der Entscheidung zu erwirken.
Gelingt ihm dies nicht, kann die Entscheidung gegenüber den „fehlenden" Eigentümern nicht in Rechtskraft erwachsen und ist diesen gegenüber daher nicht wirksam. Ist die fehlerhafte Liste durch den Verwalter erstellt und dem anfechtenden Eigentümer überreicht worden, haftet der Verwalter für den Schaden, der dem Eigentümer dadurch entsteht, dass die Anfechtungsentscheidung einzelnen Eigentümern und daher, weil es eine widersprüchliche Rechtslage innerhalb der Wohnungseigentumsgemeinschaft nicht geben darf, der WEG insgesamt gegenüber nicht gilt.
(01.02.2008)