Pflichtverletzung des Maklers bei Wohnungsübergabe

Macht sich der Makler einer Pflichtverletzung schuldig, wenn er an die Mieter die Herausgabe der Wohnungsschlüssel vornimmt, ohne vorab die Mietsicherheit zu verlangen?

Wegweiser durch den Paragraphendschungel - © p365.de - Fotolia.com
Wegweiser durch den Paragraphendschungel (© p365.de - Fotolia.com)

Ein Makler, der für die Vermietung einer Wohnung eingeschaltet worden ist und nunmehr auch die Wohnung an die Mieter übergeben soll, ist grundsätzlich ohne entsprechende Anweisung nicht verpflichtet, vor Übergabe der Wohnungsschlüssel auf die vereinbarte Mietsicherheit zu bestehen.

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.09.2007 – Aktenzeichen 9 O 98/07 Sachverhalt:

Der Makler vermittelte dem Wohnungseigentümer einen Mieter. Entsprechend des Mietvertrages hatte der Mieter eine Mietsicherheit in Höhe von drei Monatsmieten zu leisten. Im Auftrag des Wohnungseigentümers übergab der Makler dem Mieter die Wohnung und händigte ihm sämtliche Wohnungsschlüssel aus. Die Mietsicherheit forderte der Makler vorab nicht. Später leistete der Mieter auf diese Mietsicherheit nicht. Der Wohnungseigentümer nimmt den Makler nunmehr mit Ersatz in Anspruch, nachdem der Wohnungseigentümer aufgrund der Nichtzahlung der Mietsicherheit und weiterer fälliger Mieten dem Mieter gekündigt hatte.

Das Oberlandesgericht Hamburg wies die auf Klageabweisung gerichtete Revision zurück. Es begründete seine Entscheidung damit, dass ein Makler verpflichtet sei, bei Wohnungsübergabe auf die vereinbarte Mietsicherheit zu bestehen, bevor der dem Mieter sämtliche Schlüssel aushändigte. Der Eigentümer könne vom Makler insofern nur maklertypische Pflichten verlangen, für welche der Makler haften müsse. Eine solche maklertypische Pflicht liegt bei dem Abfordern der Mietsicherheit vor Wohnungsschlüsselübergabe nicht vor. Bei der Inauftraggebung der Übergabe der Wohnung hätte der Eigentümer eine ausdrückliche Anweisung zur Aushändigung der Schlüssel erst vor Mietsicherheitsleistung gegenüber dem Makler richten müssen.

Rechtstipp: In der Praxis kommt es oft vor, dass ein die Wohnung vermittelnder Makler als Serviceleistung für den Eigentümer, der sich oft nicht vor Ort befindet, auch die Wohnungsübergabe vollzieht. Dies gehört jedoch nicht zum typischen Pflichtenkreis eines Maklers, so dass hieraus keine Schadensersatzansprüche aufgrund Pflichtverletzung resultieren können. Etwas anderes gilt, wenn die Parteien ausdrücklich eine Erweiterung des typischen Pflichtenkreises des Maklers vereinbaren.

(01.02.2008)