Einsichtsrecht
Einsichtsrecht des Verwaltungsbeirats (und des Wohnungseigentümers) in die Verwaltungsunterlagen
Der Verwaltungsbeirat und jedes seiner Mitglieder kann vor einer anstehenden Eigentümerversammlung verlangen, einen Einblick in die zur Eigentümerversammlung dem Verwalter erteilten Vollmachten zu nehmen und diese zu prüfen.
OLG München, Beschluss vom 31.10.2007 - 34 Wx 60/07 Entscheidung und Rechtstipp:
Mit wünschenswerter Klarheit zeigt dieser Beschluss, dass das Recht auf Einsicht in die vorhandenen Vollmachten jedem Eigentümer zusteht. Dem Verwaltungsbeirat in seiner Unterstützungs- wie Kontrollfunktion (§ 29 Abs. 2 und 3 WEG) stehen natürlich nicht weniger Rechte zu. Jeder Wohnungseigentümer hat das Recht, in einer Eigentümerversammlung nachprüfen zu können, ob diese überhaupt beschlussfähig ist.
Es ist nicht erforderlich, dass zuvor per Mehrheitsbeschluss darüber entschieden wird. Keinem Eigentümer kann zugemutet werden, in der Versammlung unwirksame Beschlüsse zu fassen. Das Recht auf Einsichtnahme geht jedoch nicht so weit, dass die Verwaltung die Vollmachten unaufgefordert vorlegen muss. Erforderlich ist, dass der Beirat die Einsichtnahme verlangt.
(01.02.2008)