Abdichtung mit Bitumendickbeschichtung mangelhaft
Die vertikale Abdichtung mit zweilagiger Bitumendickbeschichtung gegen
drückendes Wasser entspricht weder den anerkannten Regeln der Technik noch der DIN 18195 und ist deshalb mangelhaft.
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2006 – Aktenzeichen 13 O 18/04 BGH, Beschluss vom 11.10.2007, Aktenzeichen VII ZR 136/06 Sachverhalt:
Unter Einbeziehung der VOB/B beauftragte ein Bauherr einen Unternehmer zur vertikalen Bauwerksabdichtung der Kellerwände eines Mehrfamilienhauses.
Dabei war ausdrücklich die Abdichtung gegen drückendes Wasser vereinbart worden. Daraufhin brachte der Unternehmer eine kunststoffmodifizierte Bitumendickbeschichtung auf. Nach Abnahme zeigten sich weitere Feuchtigkeitsschäden im Keller. Die entsprechende Schadensersatzklage des Bauherren gegen den Unternehmer hatte Erfolg.
Das Oberlandesgericht bejahte den Schadensersatzanspruch, da die Abdichtung im Keller gegen drückendes Wasser mit einer zweilagigen kunststoffmodifizierten Bitumendickbeschichtung ungeeignet sei. Dies entspreche weder den anerkannten Regeln der Technik noch der DIN 18195 und stelle daher einen Mangel der Leistungen des Unternehmers dar. Die Planung und Ausführung der Abdichtung erdberührender Bauteile seien nach Ausführungen des durch das Gericht bestellten Sachverständigen in zwei Werken geregelt.
Dies zum einem in der DIN 18195 sowie in der Dickbeschichtungsrichtlinie der Deutschen Bauchemie. DIN 18195 regelt die Abdichtung Bitumendickbeschichtung gegen drückendes Wasser nicht. Dagegen führt die Dickbeschichtungsrichtlinie auch für den Lastfall drückenden Wassers eine Bitumendickbeschichtung auf.
Das Gericht urteilte jedoch, dass nur die DIN 18195 gegenüber der Dickbeschichtungsrichtlinie eine Regelung nach erkannten Regeln der Technik widerspiegelt. Sie ist in der Wissenschaft und von Sachverständigenkreisen als theoretisch richtig anerkannt und hat sich in der Praxis bewehrt. Die Dickbeschichtungsrichtlinie hat dagegen in der Fachwelt noch keine ausreichende Anerkennung gefunden und wird daher nicht als anerkannte Regel der Technik verstanden. Rechtstipp:
Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass nach wie vor von der überwiegenden Rechtsprechung die DIN-Normen als anerkannte Regeln der Technik anerkannt werden und entsprechende Richtlinien in den Hintergrund rücken.
(01.02.2008)