Mitpreisbremse in Dresden in Kraft getreten
In Sachsens Landeshauptstadt sowie in Leipzig gilt seit 13. Juli eine Mietpreisbremse.
Ab sofort darf die Wohnungsmiete bei Abschluss eines neuen Mietvertrags maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die ortsübliche Vergleichsmiete ergibt sich aus dem Mietspiegel, der auf www.dresden.de/mietspiegel veröffentlicht ist.
Dr. Kristin Klaudia Kaufmann, Beigeordnete für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Wohnen, begrüßt das Inkrafttreten der Mietpreisbremse: „Die Einführung der Mietpreisbremse in Dresden war überfällig. Die Landhauptstadt Dresden hat jahrelang dafür gekämpft. Mit der neuen Mietpreisbegrenzungsverordnung attestiert die Landesregierung, dass der Wohnungsmarkt in Dresden angespannt ist. Ein Zustand, den die Stadtverwaltung auch statistisch nachweisen kann. Gerade das Angebot an bezahlbarem Wohnraum geht seit Jahren spürbar zurück. Die Mietpreisbremse soll der Preisspirale bei Neuvertragsmieten Einhalt gebieten. Die Mietpreisbremse ist kein Freifahrtschein für Vermieter, die Mieten jetzt in jedem Fall um zehn Prozent zu erhöhen. Die Stadt behält die Entwicklung sehr genau im Blick. Auch die Mieterinnen und Mieter sollten das tun und sich bei Bedarf rechtlichen Rat einholen. Für Inhaberinnen und Inhaber eines Dresden-Passes ist die Mietrechtsberatung sogar kostenfrei.“
Immobilienwirtschaft sieht Mietpreisbremse kritisch
Alexander Müller vom Verband der Wohnungs- und Immobilienwirtschaft e. V. ergänzt: „Wir betrachten die Einführung der Mietpreisbremse kritisch, weil sie die Ursachen der Wohnungsknappheit in Dresden nicht beseitigt. Wir verfolgen aber mit der Stadtverwaltung das gemeinsame Ziel, möglichst viel preiswerten Wohnraum in Dresden zu schaffen und anzubieten. Hierzu benötigen wir dringend die Unterstützung der Landesregierung in Form einer spürbaren und praktikablen Förderung für den Wohnungsbau.“
Die Mietpreisbremse soll auf angespannten Wohnungsmärkten überdurchschnittliche Steigerungen der Miete bei Neuvermietungen verhindern. Das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 556 d) bietet der Landesregierung die Möglichkeit, per Rechtsverordnung befristet bis zum Ende des Jahres 2025 Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten zu bestimmen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Dort gilt dann die Mietpreisbremse.
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung wurde heute, am 12. Juli 2022 im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht. Sie gilt für die Städte Dresden und Leipzig. Die sächsische Regierungskoalition hat die Einführung der Mietpreisbremse im Jahr 2019 im Koalitionsvertrag verabredet.