Damit der Traum vom eigenen Haus nicht platzt

Warum gefährlich …?

Die Aufspaltung in zwei voneinander unabhängige Vertragswerke wird meist mit ebenso einfachen wie verlockenden Argumenten begründet. Man soll sparen können, und zwar dort, wo jeder gerne spart, bei Steuern und Gebühren. Ein weit verbreiteter Irrtum, der noch dazu gefährlich ist. Angeblich kann man Grunderwerbsteuer sparen. Aber eben nur angeblich. Wenn Grundstückskauf und Bauwerkserrichtung eine wirtschaftliche Einheit darstellen, berechnet sich die zu zahlende Grunderwerbsteuer (in Sachsen sind das derzeit 3,5 Prozent) zwingend nach dem Wert beider Leistungen. Dies gilt unabhängig von der Gestaltung der entsprechenden Verträge. Und damit nicht genug. Erfolgt eine Aufspaltung willkürlich, um die Grundlage für die Steuerberechnung auf den Grundstücksanteil zu beschränken, kann dies sogar zu einer strafbaren Steuerhinterziehung führen.

Wie soll man entscheiden?

Als Faustformel sollten sich jeder merken: Soll keiner der Verträge für sich allein gelten, sondern sollen beide Verträge miteinander stehen und fallen, müssen beide Verträge beurkundet werden. Dabei ist es ausreichend, dass diese Abhängigkeit nach dem Willen nur einer Vertragspartei besteht. Insbesondere in den folgenden Situationen müssen die Alarmglocken läuten, wobei in Zweifelsfällen der Gang zum Notar nicht gescheut werden sollte. Der Notar schafft Klarheit: • der Käufer soll den Grundstückskaufvertrag nur dann schließen, wenn die Errichtung des Traumhauses zu den vereinbarten Konditionen erfolgt; • der Grundstücksverkäufer schließt den Kaufvertrag über das Wunschgrundstück nur unter der Voraussetzung ab, dass das Haus auch von ihm oder einer von ihm bestimmten Person errichtet wird; • der Grundstücksverkäufer und der Werkunternehmer/ Fertighauslieferant sind wirtschaftlich miteinander verflochten; • Verkauf und Bebauung des Grundstücks werden als einheitliches Konzept angeboten, auch wenn die Leistungen von verschiedenen Vertragspartnern erbracht werden; • der Werkvertrag/Fertighauskaufvertrag begründet Zahlungspflichten für den Fall, dass die Leistung nicht abgenommen wird, weil das auserwählte Grundstück nicht erworben werden konnte. So handelt man richtig Bei Vorliegen der vorstehenden Umstände gilt deshalb mehr denn je: Schildern Sie den Sachverhalt dem Notar detailliert und ohne Auslassungen. Nur so kann er helfen, den richtigen und vor allem den sicheren Weg zum eigenen Haus zu finden, der Geld und Nerven schützt. Die notarielle Beurkundung sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch des Werkvertrages/Fertighauskaufvertrages bildet den Weg für den Käufer, mit dem die geschilderten Gefahren ausgeschlossen werden können und mit dem man eine unabhängige und sachkundige Beratung bezüglich beider Verträge erhält. (HK)

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