Aufwendiger, aber sicherer
Allgemein kann man sagen, dass der Kunde künftig über die für ihn geeigneten Produkte und die Konsequenzen eines Vertragsabschlusses – auch bei Nichterfüllung der eingegangenen vertraglichen Pflichten – frühzeitiger und umfangreicher informiert wird. Das schützt den Kunden vor voreiligen und gegebenenfalls falschen Entscheidungen.
Im Gegensatz zu einigen anderen europäischen Ländern gab es in Deutschland auch schon vor dem 21. März immer eine detaillierte Risikobetrachtung des Kreditnehmers und der Immobilie. Der Prozess der Kreditwürdigkeitsprüfung wird aber verstärkt.
Wie wird sich Ihrer Einschätzung nach der Finanzierungsmarkt dadurch verändern?
Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie stellt natürlich eine Herausforderung dar. Für die Branche der Baufinanzierungsvermittler ist die neue Wohnimmobilienkreditrichtlinie eine Änderung, deren Auswirkungen aktuell noch nicht abgeschätzt werden können. Die Anzahl der am Markt tätigen Berater wird sich nach unserer Vermutung in den nächsten Jahren verringern, weil der Kreditvermittler künftig, um weiterhin arbeiten zu können, die neue Erlaubnis gemäß § 34i GewO vorweisen muss. Damit wird aber auch der heute schon qualifiziert im Kundeninteresse tätige Finanzierungsvermittler aufgewertet, weil der Markt sinnvolle Zugangsbarrieren erhält.
Zu den Befürchtungen hinsichtlich der Richtlinie zählt ein mögliches Zuviel an fachlicher Information, Regulierung und Absicherung. Ob der große Umfang und die zahlreichen Details der vorgesehenen Informationen wirklich verbraucherschützend sind, bleibt abzuwarten. Mehr Informationen bedeutet nicht immer mehr Transparenz. Einmal mehr gewinnt unseres Erachtens eine enge Bindung zwischen dem Kunden und dem Finanzierungsberater an Bedeutung.Das Gespräch führte Thessa Wolf
Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments
Banken und Vermittler müssen künftig bei der Kreditvergabe die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden strenger prüfen – ein entsprechendes Gesetz ließ der Bundesrat Ende Februar 2016 passieren. Seit dem 21. März ist es nun in Kraft. Es geht um Darlehen für Wohnimmobilien, um solche, die durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast gesichert sind, und um Darlehen, die dem Erwerb oder der Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden dienen.