Winterzeit ist Baumfällzeit
Bäume dürfen nicht in jedem Fall ohne Genehmigung gefällt werden.
Gartenbesitzer haben den Weihnachtsbaum mitunter auf ihrem eigenen Grundstück entdeckt und sind nun gewillt, den Baum zu fällen.
Fällgenehmigung – Ja oder Nein?
Lediglich kleine, junge Bäume dürfen ohne Genehmigung gefällt werden. Sobald der Stammumfang eines Baumes dreißig Zentimeter und mehr beträgt (einen Meter über dem Boden gemessen), steht der Baum unter besonderem Schutz. Hier bedarf es einer offiziellen Fällgenehmigung.
Bei unerlaubter Fällung muss mit hohen Bußgeldern gerechnet werden. Im Zweifelsfall sollte daher immer die zuständige Behörde konsultiert werden.
Geltende Vorschriften
In vielen Gemeinden regelt eine Baumschutzverordnung den Hergang von Fällarbeiten. Unter Beachtung bundesgesetzlicher Vorschriften wie dem Bundesnaturschutzgesetz wird jeder Gemeindeerlass individuell auf die vorherrschenden Gegebenheiten zugeschnitten. Ausgenommen von den entsprechenden Baumschutzverordnungen sind Obstbäume. Gesetzliche Regelungen zur Fällung von Obstbäumen sind allgemeingültig im Bundeskleingartengesetz verankert.
Neben den Vorschriften des Naturschutzes können auch Regelungen des Denkmalschutzes greifen, wenn es um das Zurückschneiden oder Fällen eines Baumes geht. Eine Fällgenehmigung wird nicht erteilt, wenn ein Baum aufgrund seines Alters als Naturdenkmal deklariert wurde.